Allgemeine Geschäftsbedingungen
Baiond Group AG
Fürstentum Liechtenstein
1. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag
1.1 Angebot
Angebote der Baiond Group AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald die Baiond Group AG die Bestellung des Vertragspartners schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder die bestellte Ware versendet beziehungsweise die vereinbarte Dienstleistung erbringt.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Baiond Group AG.
1.2 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden von der Baiond Group AG nach bestem Fachwissen und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen ausgearbeitet.
Sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde, gelten Kostenvoranschläge als unverbindliche Schätzungen.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostensteigerungen von mehr als 15 % gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag ergeben, wird die Baiond Group AG den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren.
Unvermeidbare Kostenüberschreitungen von bis zu 15 % können, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart, ohne gesonderte Verständigung in Rechnung gestellt werden.
Auftragsänderungen, zusätzliche Leistungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Leistungsumfangs werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zu angemessenen Preisen gesondert verrechnet.
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertragspartner wird vorab über die entsprechenden Kosten informiert.
2. Geheimhaltung und Datenschutz
2.1 Geheimhaltung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm durch die Baiond Group AG zugänglich gemachten oder im Rahmen einer Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Baiond Group AG dürfen diese Informationen weder vollständig noch teilweise an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vertragsfremde Zwecke verwendet werden.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen ausschliesslich nach dem „Need-to-know“-Prinzip und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht während der gesamten Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung fort.
Kommt keine Geschäftsbeziehung zustande, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung für drei Jahre ab Bekanntgabe der vertraulichen Informationen.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten. Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
2.2 Datenschutz
Die Baiond Group AG verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Vertragspartner ausschliesslich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes (DSG).
Zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten können insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Unternehmensdaten, Rechnungsinformationen sowie Zahlungs- und Kontoverbindungsdaten gehören.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen, soweit hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.
Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich und rechtlich zulässig, können personenbezogene Daten an beauftragte Dienstleister, Auftragsverarbeiter oder sonstige berechtigte Empfänger weitergegeben werden.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Aufbewahrungsfristen sowie zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Baiond Group AG.
2.3 Behördliche Genehmigungen und Zustimmung Dritter
Sofern die Baiond Group AG beim Vertragspartner Anlagen, technische Systeme, Softwarelösungen oder Applikationen erstellt, errichtet, implementiert oder installiert, für deren Betrieb behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, ist grundsätzlich der Vertragspartner für deren rechtzeitige Einholung verantwortlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche für die rechtmässige Nutzung erforderlichen Bewilligungen, Zustimmungen und Nachweise bereitzustellen.
Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Vertragspartner die Baiond Group AG von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Vertragspartner zu vertretenden Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise und Währung
Sämtliche Preise der Baiond Group AG sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro (EUR) angegeben und verstehen sich exklusive der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (MWST).
Die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils anwendbaren Höhe in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsstellung und Zahlung erfolgen grundsätzlich in Euro (EUR), sofern zwischen den Vertragsparteien keine andere Währung vereinbart wurde.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen erfolgt die steuerliche Behandlung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Allfällige Gebühren, Abgaben, Zölle und sonstige öffentlich-rechtliche Kosten trägt der Vertragspartner, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart.
3.2 Lieferpreise
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die angegebenen Warenpreise ab dem vereinbarten Versand- beziehungsweise Bereitstellungsort (EXW – Ex Works gemäss Incoterms 2020), soweit diese Lieferklausel für das jeweilige Geschäft anwendbar und wirksam vereinbart ist.
Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Montage-, Installations- und Inbetriebnahmekosten sind nicht im Warenpreis enthalten und werden gegebenenfalls gesondert verrechnet.
3.3 Dienstleistungen
Dienstleistungen, insbesondere Beratung, Projektmanagement, technische Implementierung, Installation, Schulung und Einarbeitung von Mitarbeitenden des Vertragspartners, werden gemäss dem jeweiligen Angebot oder der vereinbarten Dienstleistungspreisliste abgerechnet.
Leistungen ausserhalb der vereinbarten regulären Geschäftszeiten sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen können mit einem Zuschlag verrechnet werden, sofern dieser vorab vertraglich vereinbart oder dem Vertragspartner rechtzeitig bekannt gegeben wurde.
Die Höhe solcher Zuschläge richtet sich nach der jeweils gültigen Vereinbarung beziehungsweise Preisliste der Baiond Group AG.
3.4 Reise- und Nebenkosten
Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige notwendige Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrags entstehen, werden dem Vertragspartner zusätzlich zum vereinbarten Entgelt in Rechnung gestellt, soweit dies vereinbart wurde.
3.5 Preisgleitung und Indexanpassung
Bei längerfristigen Verträgen kann eine Anpassung der vereinbarten Entgelte an die allgemeine Preisentwicklung vorgesehen werden.
Sofern ausdrücklich vertraglich vereinbart, dient der vom Bundesamt für Statistik der Schweiz veröffentlichte Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) als Grundlage für die Berechnung der Preisentwicklung.
Als Ausgangsbasis gilt der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexstand.
Preisänderungen aufgrund von Indexentwicklungen erfolgen ausschliesslich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Anpassungsmechanismen und unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
3.6 Anpassung bei veränderten Kostenfaktoren
Bei wesentlichen Änderungen der für die Leistungserbringung massgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere bei Änderungen von Lohn-, Material-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten sowie bei erheblichen Wechselkursschwankungen, können die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung der vereinbarten Entgelte vorsehen.
Eine einseitige Preisanpassung durch die Baiond Group AG ist nur zulässig, wenn hierfür eine wirksame vertragliche Grundlage besteht.
Entsprechende Anpassungen müssen sachlich begründet, nachvollziehbar und verhältnismässig sein. Allfällige vertragliche Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.
3.7 Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen der Baiond Group AG innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind in Euro (EUR) auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten, sofern keine andere Zahlungswährung vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug ist die Baiond Group AG berechtigt, Verzugszinsen im gesetzlich vorgesehenen beziehungsweise wirksam vereinbarten Umfang geltend zu machen.
Die Geltendmachung weiterer gesetzlich zulässiger Ansprüche aufgrund des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
4. Lieferung, Versand und Annahmeverzug
4.1 Liefertermine und Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Von der Baiond Group AG genannte Lieferfristen gelten, soweit wirksam vereinbart, als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der jeweiligen Frist am vereinbarten Versandort zur Verfügung gestellt beziehungsweise versendet wurde oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen und ausdrücklich vereinbarte Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.
4.2 Versand und Gefahrübergang
Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware richtet sich nach den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Wird der Versand aufgrund von Umständen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Regelungen über den Annahmeverzug.
Die Baiond Group AG ist berechtigt, daraus entstehende angemessene und nachweisbare Mehrkosten geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4.3 Lieferverzug
Kann ein ausdrücklich verbindlich vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, wird die Baiond Group AG den Vertragspartner nach Möglichkeit unverzüglich über die Verzögerung informieren.
Der Vertragspartner hat der Baiond Group AG, soweit gesetzlich erforderlich, eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung einzuräumen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Rechte zu.
Rücktrittserklärungen bedürfen der Textform, insbesondere per Brief oder E-Mail, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorsehen.
4.4 Höhere Gewalt
Die Baiond Group AG haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind und ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Massnahmen, erhebliche Betriebsstörungen, Epidemien, Ausfälle kritischer Infrastruktur sowie unvorhersehbare und unvermeidbare Lieferkettenunterbrechungen.
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei innerhalb angemessener Frist über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
Die Leistungspflichten werden für die Dauer des Hindernisses im gesetzlich zulässigen Umfang ausgesetzt. Weitergehende Rechte der Vertragsparteien bleiben vorbehalten.
Baiond Group AG
Fürstentum Liechtenstein
Stand: Oktober 2026